§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
„Verein zur Förderung der Gesundheitspflege in Stadt und Landkreis Göttingen e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Göttingen.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge, Prävention und Rehabilitation in Stadt und Landkreis Göttingen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen von Lungen- und Bronchialerkrankungen sowie die Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung.
- Betreuung und Förderung Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen.
- Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen.
(3) Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung und Verhütung von Lungenkrankheiten übernehmen - insbesondere der Tuberkulosebekämpfung – auch solche, die ihm von Behörden übertragen werden.
(4) Eigene Geldmittel soll der Verein grundsätzlich nicht einsetzen, wenn und soweit Mittel von Versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern und andere öffentliche Mittel zu erlangen sind. Er soll auf Antrag mit Rat und Tat bei der Beantragung solcher Mittel behilflich sein.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr,
- Personenvereinigungen, Gesellschaften, Vereine, Wirtschaftsunternehmen u. dgl.,
- Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung des Vorsitzenden erworben. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf der vorherigen Beschlußfassung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluß,
- Tod (bei natürlichen Personen) und Auflösung bzw. Liquidation oder Konkurs (bei juristischen Personen).
(4) Der Austritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden wirksam; er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(5) Der Ausschluß wird auf Beschluß des Vorstandes wirksam; er ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Er kann allgemein aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden, u.a. auch wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als neun Monate im Rückstand ist. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung bei dem Vorsitzenden Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Auf Antrag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder in der Bekämpfung der in § 2 genannten Krankheiten besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann jedes Mitglied bei Abgabe der Beitrittserklärung für sich selbst bestimmen. Die Wahl eines höheren Beitrages ist jederzeit, die eines niedrigeren mit einer Frist von drei Monaten vor dem Beginn des Geschäftsjahres möglich.
(2) Der Mindestbeitrag beträgt 10,-- EURO jährlich.
(3) Die Beiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge und in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres fällig. Jahresbeiträge von mehr als 100,-- EURO können in Vierteljahresbeträgen gezahlt werden.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6),
- der Vorstand (§ 7).
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
(2) Die Einladung muß schriftlich erfolgen und den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 28 Tage vorher zugestellt werden.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(4) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Genehmigung des Voranschlages (Haushaltsplanes),
- Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Vermögensberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes sowie des Berichts über die Rechnungsprüfung,
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstige nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
(6) Anträge der Mitglieder sind dem Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Sie müssen den Mitgliedern bis zum 10. Tag vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung.
(7) Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln in besonderen Wahlgängen zu wählen. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sind aber, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, mittels Stimmzettel (geheim) durchzuführen.
(9) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluß ist außerdem die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Wenn diese Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
§ 7 - Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der erste Vorsitzende,
- der zweite Vorsitzende und
- der Geschäftsführer.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die satzungsmäßige Verwendung der Gelder und des sonstigen Vermögens des Vereins nach Maßgabe des Haushaltsplanes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und ist für deren Ausführung verantwortlich.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende verpflichtet, nur dann von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Erklärungen, durch welche der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die gilt nicht für Geschäfte, die dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen und von nicht erheblicher Bedeutung sind.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Dem Geschäftsführer obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.
(7) An den Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung für die von ihm für die Geschäfte des Vereins aufgewendete Zeit gezahlt werden. Dabei ist § 2 Abs. 7 dieser Satzung zu beachten. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im übrigen ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz barer Auslagen und bei Reisen auf Zahlung von Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstes.
§ 8 - Rechnungsprüfung
Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist von einem oder zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu überwachen und zu prüfen. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 - Liquidation
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der in § 2 dieser Satzung genannten Vereinsziele zuzuführen oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung im Sinne der Vereinsziele oder zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen der Vereinsauflösung verwendet werden soll, dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Göttingen, den 13. November 2001